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   OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13   

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https://dejure.org/2015,50536
OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13 (https://dejure.org/2015,50536)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2015 - 20 W 380/13 (https://dejure.org/2015,50536)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. März 2015 - 20 W 380/13 (https://dejure.org/2015,50536)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 40 GNotKG, § 61 GNotKG
    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im Erbscheinsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im Erbscheinsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 40; GNotKG § 61

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 40; GNotKG § 61
    Geschäftswert im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 16.10.2014 - 3 Wx 104/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13
    Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten hier nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden handelt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 -, juris; OLG Köln FGPrax 2014, 180).

    Anders als in Fallgestaltungen nach der früher geltenden KostO kann nach der neuen Gesetzeslage gemäß den §§ 61, 40 GNotKG im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins auch nicht mehr ohne weiteres darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel bzw. Interesse der jeweilige Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte, hier etwa lediglich auf den auf die Antragsgegnerin entfallenden Erbanteil (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 -, juris; vgl. dazu auch Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., § 61 Rz. 5; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 61 Rz. 1).

  • OLG Köln, 04.04.2014 - 2 Wx 92/14

    Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13
    Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten hier nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden handelt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 -, juris; OLG Köln FGPrax 2014, 180).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 20 W 188/16

    Strenge Prüfung der Testierfähigkeit beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen

    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Verfahren über die Erbscheinserteilung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG) maßgeblich ist.
  • OLG Frankfurt, 23.01.2018 - 20 W 4/16

    Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren

    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Verfahren über die Erbscheinserteilung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG) maßgeblich ist.
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Die Geschäftswertsetzung für das nach dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren der Beschwerde beruht auf den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG (vgl. Schleswig7Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris; Senat Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins

    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug vom Erblasser herrührender Verbindlichkeiten maßgeblich ist, der nach den zu den Akten gelangten Angaben vorliegend mindestens 1.600.000,00 EUR beträgt.
  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14

    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Verfahren über die Erbscheinserteilung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.
  • OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18

    Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15

    Nachlasssache: Geschäftswert der Beschwerde im Erbscheinsverfahren

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung vom Nachlassgericht mit dem Feststellungsbeschluss angefochten worden ist.
  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 20 W 35/16

    Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren im Erbscheinerteilungsverfahren

    In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschluss 03.03.2015, Az. 20 W 380/13; in Übereinstimmung mit: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 3 Wx 104/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 Wx 123/14, Rn. 32 und Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 Wx 56/15, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016, Az. I-2 Wx 160/16, Rn. 2 ff., jeweils zitiert nach juris) auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
  • OLG Köln, 08.11.2016 - 2 Wx 160/16

    Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung ... angefochten worden ist.
  • OLG Hamburg, 05.02.2020 - 2 W 2/20

    Auslegung eines Testaments mit einer Organisation (hier: ein Tierpark) als

    In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 35/16 = ZEV 2017, 649 = FamRZ 2018, 703; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2015 - 20 W 380/13 = BeckRS 2016, 8635; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 = NJW-RR 2015, 767 = FamRZ 2015, 786; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2015 - 11 Wx 123/14 = BWNotZ 2015, 115; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2015 - 14 Wx 56/15 = FGPrax 2016, 182; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - 2 Wx 160/16 = FGPrax 2017, 40 = FamRZ 2017, 1418).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2018 - 20 W 11/17

    Indizien für Testierunfähigkeit einer Erblasserin

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